Thursday, February 23rd, 2012

Leasing

Juni 21, 2010 by  
Filed under Kredit & Finanzierung

Leasing ist in dessen Wesentlichkeit eine Nutzungsüberlassung und stellt somit eine Miete dar – die rechtliche Einordnung erfolgt daher auch in Deutschland hauptsächlich in das Recht der Schuldverhältnisse. Das Leasing findet dabei im Allgemeinen heute in vielen wirtschaftlichen Bereichen eine Anwendung – es gibt für die Anwendbarkeit grundsätzlich keinerlei Beschränkungen, solange eine wirtschaftliche Verwertung gewährleistet ist. Leasing bedeutet übersetzt mieten oder pachten – daher spricht man auch nur von einer Miete des Gegenstandes oder Leistungen und nicht dem Erwerb des Gutes mit der Absicht des Besitzes. Zu den Begrifflichkeiten des Leasings gehören unter anderem die Teil- und Vollamortisation, welche eine teilweise oder vollständige Tilgung der Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes beschreiben.

Kündigung

Das Leasing ist in seiner vertraglichen Gestalt in der Regel wie ein Mietvertrag zu betrachten und die Entbindung beziehungsweise Beendigung des Vertragsverhältnisses ist damit entsprechend den Bedingungen geregelt. Entsprechend dieser kann das Verhältnis beendet beziehungsweise unterbrochen werden. Da aber im modernen Geschäftsverkehr mehrere Güter beziehungsweise Branchen – aber auch Dienstleistungen – unter dem Aspekt des Leasings vertrieben werden, müssen diese nicht von der vertraglichen Definition her zum Leasing gehören sondern werden nur als solches benannt. Hierbei gelten unter Umständen andere Gesetze und Vorschriften, welche es dann zu prüfen gilt.

Verbraucherschutz

die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer raten im Hinblick auf die Thematik Leasing immer wieder zum aufmerksamen Recherchieren und der genauen Überprüfung hinsichtlich der persönlichen oder auch gewerblichen Verhältnisse. In allen Bereichen des Privatleasings sollte dabei unter Umständen abgeglichen werden, ob ein Privatkredit unter Umständen nicht mehr Sinn macht. Ferner finden sich in aktuellen Untersuchungen der Stiftung Warentest auch immer wieder Hinweise, welche darauf hindeuten, dass eine umfangreiche Vorabinformation unabdingbar ist – nicht zuletzt um unangenehme Überraschungen im Nachhinein zu vermeiden.

Beispiel für das Leasing

Es gibt eine Vielzahl von Anwendungsbeispielen für das Leasing – vornehmlich in Bereichen, in denen liquiditätsschonend und ergebnisorientiert gewirtschaftet wird, ist das Leasing vertreten. Im Gewerblichen bestechen oftmals – sei es bei Fuhrparklösungen, Computeranlagen oder Maschinen – die steuerlichen Aspekte, da die Leasingraten unter Umständen geltend gemacht werden können. Aber auch in Bereichen, wo ein technologischer Fortschritt und Aktualität der Baureihen oder einzelner Anlagen, die wiederum besonders investitionsintensiv sind, macht das Leasing Sinn; hier gilt dann die Prämisse „Pay-as-you-Earn“.

Rechtliches

- Das Leasing findet keine konkrete Legaldefinition im deutschen Recht mit eigens dafür vorgesehenen Paragraphen, da es sich in der Regel um ein Mietverhältnis handelt, folgt das Leasing dann in den meisten Fällen dem Mietrecht und dessen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Handelt es sich aber um Bereich, die nur als Leasing bezeichnet werden, solches aber gar nicht abbilden, gelten dann unter Umständen andere Rechte und Pflichten. http://dejure.org/gesetze/BGB

Verwendungszwecke

- Das Leasing findet in klassischen Bereichen wie Fuhrpark, Maschinen und Anlagen, aber auch in anderen Branchen und Bereichen des alltäglichen Lebens Anwendung

- Das Privatleasing ist dabei auf dem Vormarsch auch Privatiers in den Genuß von etwaigen Vorteilen kommen zu lassen

- Oftmals werden auch Leistungen und Produkte als Leasing tituliert, die im Wesentlichen aber kein Leasing als solches darstellen (beispielsweise das Personalleasing).

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